- Ulrike Meise
- Wenn eine Ehe gescheitert ist, so ist dies meist mit einer hohen emotionalen Belastung verbunden. Zugleich sind viele Fragen zu klären:
Um in dieser Situation keine folgenreichen Fehler zu machen und um sich zu entlasten, sollten Sie die folgenden Fragen an fachkundiger Stelle mit einem Anwalt für Familienrecht besprechen.
- Wann kann ich die Scheidung einreichen?
- Muss eine Regelung zum Sorgerecht getroffen werden?
- Wie wird das Umgangsrecht geregelt? Kann ich meine Kinder regelmäßig sehen?
- Wie werden Zugewinn und Hausrat aufgeteilt?
- Wie ist das mit dem Unterhalt?
- Neben Kindesunterhalt ist sowohl der Trennungsunterhalt als auch der nacheheliche Unterhaltsanspruch zu klären.
- Als Fachanwältin für Familienrecht und Diplom-Sozialpädagogin stehe ich Ihnen mit meinem Wissen und meiner Erfahrung zur Klärung dieser Fragen zur Verfügung.
Da insbesondere im Familienrecht die Auseinandersetzungen von Enttäuschung und Wut geprägt sind, sollte im Interesse aller Beteiligten mit meiner kompetenten Hilfe eine einvernehmliche Lösung herbeigeführt werden. Eine gemeinsame Lösung bedeutet für alle Beteiligten einen Gewinn. Es kehrt wieder Ruhe in Ihr Leben ein.
Sollte eine einvernehmliche Lösung nicht herbeizuführen (oder nicht gewünscht) sein, so vertrete ich Ihre Interessen immer mit der notwendigen Vehemenz und Einfühlsamkeit und verhelfe Ihnen zu Ihrem Recht.
Als Anwältin für Familienrecht kann ich Ihnen nicht nur im Falle einer Scheidung kompetent zur Seite stehen, sondern Sie schon im Vorfeld der Eheschließung bei der Ausarbeitung der Eheverträge unterstützen. Damit wird späteren Auseinandersetzungen, die mit erheblichen Kosten verbunden sein können, vorgebeugt.
Neben sämtlichen juristischen Fragen bezüglich einer Ehe und einer möglichen Scheidung, berate ich Sie umfassend und zielführend auch in allen anderen, das Familienrecht betreffenden Fragen, wie z.B.:
- Gewaltschutzverfahren
- Unterlassungsklagen
- Vaterschaftsfeststellung
- Verfahren betreffend Meinungsverschiedenheiten mit dem Jugendamt
- Verfahren zu § 1666 BGB (Kindeswohlgefährdung)